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Die Informationen zum technischen Ablauf des Boykotts beziehen sich auf die organisierten Boykotte im Sommer 2007 und im
Winter 2007/08. Im Sommersemester 2008 gibt es keinen organisierten Boykott, an dem wir beteiligt sind.
VereinDer „Verein zur Förderung eines gebührenfreien Studiums an der Universität Hamburg“ wurde am 1.2.2007 gegründet und ist mittlerweile im Vereinsregister eingetragen.Die Vorsitzenden1.Vorsitzende: Ina Herbik2.Vorsitzender: Till Petersen 3.Vorsitzender: Philipp Poppitz (auch Kassenverwalter) Die Satzung | Download als PDF§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung eines gebührenfreien Studiums an der Universität Hamburg“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Verein zur Förderung eines gebührenfreien Studiums an der Universität Hamburg“ (2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr be-ginnt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister und endet an dem darauffolgen-den 31. Dezember.
§ 2 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Bildung und Erziehung. Der Vereinszweck wird durch alle Maßnahmen des Vereins verwirklicht, die den Zugang aller interessierten und begabten Menschen, gleich welcher sozialen Herkunft und finan-ziellen Lebenssituation zu einem Hochschulstudium fördern. Zu diesem Zweck setzt sich der Verein für ein gebührenfreies Hochschulstudium an der Universität Hamburg ein. Stu-dierwilligen und Studierenden sollen praktische und rechtliche Hilfestellungen gewährt werden, um die Zahlung von Studiengebühren zu vermeiden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
§ 3 (1) Mitglieder des Vereins können alle an den Zielen des Vereins interessierten natürli-chen und juristischen Personen - auch des öffentlichen Rechts - werden. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Mit dem Antrag er-kennt der/die Bewerberin im Fall seiner/ihrer Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. In strittigen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.
§ 4 (1) Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. (2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich; das Mitglied hat seinen Austritt gegenüber dem Vorstand schriftlich spätestens drei Mona-te vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
§ 5 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres statt. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einzuberufen, wenn mindestens 30% der Mitglieder ihn hierzu auffordern. (3) Die ordentlichen Mitglieder werden zur ordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche vorher vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die zuletzt genann-te Anschrift schriftlich, per Fax oder per e-mail eingeladen. Jede ordnungsgemäß einberu-fene Mitgliederversammmlung ist beschlussfähig. (4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und ProtokollführerIn der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. (5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimm-recht. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller erschienenen or-dentlichen Mitglieder.
§ 7 (1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen, darunter der/die Vorsitzende, der/die stell-vertretende/r Vorsitzende sowie ein Kassenverwalter/eine Kassenverwalterin und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. (2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Sofern es von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung. (3) Der Vorstand fasst alle notwendigen Beschlüsse, soweit dies nicht der Mitgliederver-sammlung (§ 7 Abs. 2) oder dem Geschäftsführenden Vorstand (§ 7 Abs. 4) vorbehalten ist.
(4) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Kassenverwalter/die Kassenverwalterin bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der/die Vorstandsvorsit-zende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Kassenverwalter/die Kassenverwalte-rin vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende, der/die stell-vertretende Vorsitzende und der Kassenverwalter/die Kassenverwalterin führen die lau-fenden Geschäfte des Vereins (Geschäftsführender Vorstand). Rechtsgeschäftliche Erklä-rungen des Vorstands nach außen bedürfen der Zustimmung/Unterschrift von jeweils zwei Angehörigen des Geschäftsführenden Vorstands. § 8 (1) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. (2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 9 (1) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. (2) Die Vorstandsmitgliedschaft endet durch Tod, Rücktritt, Vereinsauschluss- oder austritt. (3) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind umgehend durch neu zu wählende Vor-standsmitglieder zu ersetzen. Ihre Vorstandsmitgliedschaft dauert bis zum Ende der Ein-Jahres-Periode gem. Abs. 1 der übrigen Vorstandsmitglieder.
§10 Bei Auflösung des Vereins oder Fortfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Mitgliederversammlung an einen anderen Verein, der gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt. |
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